Nach den Ausführungen der Beklagten kam es im Dezember 2006 zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. T. H. von den Beklagten habe die Rechnungen der Klägerin vom 7. November, 6. und 21. Dezember 2006 (kläg.act. 16-18) mündlich zurückgewiesen. Mit E-Mail vom 12. Januar 2007 hielt der Rechtsvertreter der Beklagten in Deutschland gegenüber R. F. von der Klägerin fest, dass ihm "bislang keinerlei Beratungsverträge zwischen der A. AG und der Gruppe von T. H. vorliegen" würden (bekl.act. 4).