Als Geschäftsführer der B. GmbH (Beklagte 1) mit Sitz in Düsseldorf amtet T. H. Sie bezweckt die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere in der Form von Beteiligungen an Personen und Kapitalgesellschaften (kläg.act. 4). Die C. GmbH (Beklagte 2) hat ihren Sitz ebenfalls in Düsseldorf und bezweckt die schlüsselfertige Errichtung von Anlagen zur Herstellung biogener Treibstoffe (Biodiesel, Bioethanol), den Betrieb solcher Anlagen und den Handel mit diesen Treibstoffen. Ihr Geschäftsführer ist ebenfalls T. H. (kläg.act. 5). Unbestrittenermassen hält die Beklagte 1 eine Mehrheit an der Beklagten 2.