{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2007-51_2008-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3865&type=1563347022&cHash=8ec7141e341c11da03a418cdb8259f2e", "Checksum": "af8f7f0189047bed09a3acc59671ec74"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:48", "Checksum": "59c0a8bc9ed28a9e3e6408a2b8fad63d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51).\n\nbbb) Wie erwähnt, gingen die Beklagten bewusst ein Vertragsverhältnis mit der\nKlägerin, welche in der Schweiz ihren Sitz hat und den Firmenbestandteil \"St. Gallen\"\naufweist, ein. Damit bestünde auch bei Annahme des von den Beklagten behaupteten,\naber nicht nachgewiesenen Umstandes, dass die Leistungen durch die Klägerin\nallesamt in Deutschland erbracht worden seien und Düsseldorf zum Projektsitz ernannt\nworden sei, kein hinreichender Grund, um von der Regelanknüpfung von Art. 117 Abs.\n2 und 3 IPRG abzuweichen. Im Übrigen erfolgten der E-Mail-Verkehr (kläg.act. 9;\nbekl.act. 1-3, 5, 6), die Präsentationen der Klägerin (kläg.act. 11-14) sowie deren\nHonorarrechnungen (kläg.act. 15-19) mit dem Briefkopf der Klägerin. Auch wenn\nMitarbeiter der Klägerin, insbesondere R. F., ihre Arbeitsstunden überwiegend in\nDeutschland erbracht hatten, wurden auch Leistungen von nicht unerheblichem\nUmfang in St. Gallen erbracht (kläg.act. 21-26). Nicht entscheidend ist, ob die Familie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon R. F. in Deutschland wohnt, nachdem es sich bei diesem nicht um den einzigen\nMitarbeiter handelt, welcher im Rahmen der Vertragserfüllung als Mitarbeiter der\nKlägerin tätig war. Damit braucht die Frage, ob R. F., wie die Beklagten behaupten,\nseinen Wohnsitz nicht in St. Gallen habe, nicht entschieden zu werden. Fest steht, dass\ner eine Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA für die Schweiz besitzt, wobei als sein\nWohnort St. Gallen-Bruggen angegeben wird (kläg.act. 81). Insgesamt liegen damit\nkeine hinreichenden Gründe dar, die ein Festhalten an der durch die Regelanknüpfung\nfestgestellten Rechtsordnung der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen lassen\nwürden.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das vorliegende Vertragsverhältnis\nnach Art. 117 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG schweizerisches Recht\nanzuwenden ist. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich damit aus\nArt. 5 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR. Die Unzuständigkeitseinrede der\nBeklagten ist zu verwerfen und auf die Klage einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15\n"}