{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2007-51_2008-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3865&type=1563347022&cHash=8ec7141e341c11da03a418cdb8259f2e", "Checksum": "af8f7f0189047bed09a3acc59671ec74"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:48", "Checksum": "59c0a8bc9ed28a9e3e6408a2b8fad63d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51).\n\nKlägerin mit einer gewissen Selbständigkeit bestanden. Die Beklagten behaupten auch\nnicht, dass eine solche Zweigniederlassung über eine eigene Leitung und eine\n\"Autonomie nach aussen\" verfügen würde, die sich in einem unmittelbaren\nMarktzugang in direkter Beziehung zur Kundschaft manifestieren würde (Forstmoser/\nMeier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 59 N 20; BGE 117 II 88 E.4). Vielmehr fügte R. F. in\nseinen E-Mails an den Assistenten von J. S. und die Beklagte 1 vom 13. Juli und 3.\nOktober 2006 (kläg.act. 6, 9) die Firma der Klägerin an, womit sich die Klägerin\ngegenüber den Beklagten nach aussen ausschliesslich mit der Firma ihres Hauptsitzes\nin St. Gallen manifestierte. Keinerlei rechtliche Bedeutung kommt der von R. F.\ninsbesondere im E-Mail vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9) verwendeten Grussformel\n\"Grüsse aus dem Rheinland!\" zu, nachdem dieses E-Mail – wie erwähnt – als Briefkopf\ndie Adresse der Klägerin in St. Gallen als Arbeitgeberin von R. F. aufführt. Insgesamt\ngelingt den Beklagten somit der Nachweis nicht, dass die Klägerin über eine\nZweigniederlassung in Deutschland verfügt, die sich gegenüber den Kunden auch als\nsolche manifestiert, über einen Geschäftsbetrieb und ein Domizil verfügt, unter einer\nständigen eigenen Leitung steht und als ein als nach kaufmännischer Art geleitetes\nGewerbe eine gewisse Selbständigkeit hat. Es kann somit nicht davon ausgegangen\nwerden, dass die Klägerin ihre Beratungsdienstleistungen als charakteristische\nLeistung i.S.v. Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG durch eine Zweigniederlassung in\nDeutschland erbracht hat.\n\ncc) Die Beklagten machen schliesslich für den Fall, dass die Voraussetzungen, die nach\nSchweizer Recht für das Bestehen einer Zweigniederlassung bestehen müssen, nicht\nerfüllt sind, geltend, die Vermutung von Art. 117 Abs. 2 IPRG gelte dann nicht, wenn\nsich aus der Gesamtheit der Umstände ergebe, dass der Vertrag engere Verbindungen\nmit einem anderen Staat aufweist. Es sei nach Art. 117 Abs. 1 IPRG das Recht des\nStaates zu ermitteln, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweise. Vorliegend\nweise der Vertrag die engsten Verbindungen mit Deutschland auf, indem die\nLeistungen der Klägerin in Deutschland erbracht worden seien. Düsseldorf sei zum\nProjektsitz geworden, wobei sich das Arbeitszentrum in den Räumlichkeiten der\nKanzlei S. & Partner in Düsseldorf befunden habe. Alle Meetings hätten in Deutschland\nstattgefunden und gemäss E-Mail vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9) sei als Währung\nfür die Honorarentschädigung \"Euro\" vereinbart worden. Die Klägerin bestritt\ninsbesondere, dass Düsseldorf als Projektsitz vereinbart worden sei.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naaa) Die in Art. 117 Abs. 1 IPRG verwendete Formel \"engster Zusammenhang\"\nstellt keinen Anknüpfungsbegriff dar und ist lediglich eine Richtschnur für die\nEinordnung derjenigen Vertragstypen, die in Art. 117 Abs. 3 und 119 – 122 IPRG nicht\nausdrücklich erwähnt sind, bzw. für welche die Vermutung von Art. 117 Abs. 2 und 3\nIPRG nicht zutrifft. Gegenüber den in Art. 117 Abs. 2 und 3 und 119 – 122 IPRG\nnormierten Anknüpfungskriterien dient die Formel des engsten Zusammenhangs als\nAusweichklausel, indem sich ergeben kann, dass ein Vertrag entweder unter keine\ngesetzlich vorgesehene Anknüpfungsregel fällt oder aufgrund besonderer Umstände\nmit einer anderen Rechtsordnung in einem noch engeren Zusammenhang steht (BGE\n133 III 93 E.2.3; 94 II 355 ff. = Pra 1969 Nr. 77; Keller/Kren Kostkiewicz, N 19 und N 23\nzu Art. 117 IPRG). Grundsätzlich ist also im Interesse der Rechtssicherheit die\nAnknüpfung primär aufgrund der charakteristischen Leistung vorzunehmen. Mithin\nbesteht ein Vorrang der Anknüpfung an die charakteristische Leistung gegenüber\nderjenigen des engsten Zusammenhanges (BGE 133 III 93 E.2.4; Keller/Kren\nKostkiewicz, N 51f. zu Art. 117 IPRG). Ausnahmen von der Regelanknüpfung der\n\"charakteristischen Leistung\" sind nur anzunehmen, wo im Rahmen eines Vergleiches\nzwischen der Ausnahmeanknüpfung und jener aufgrund der charakteristischen\nLeistung die Ausnahme kollisionsrechtlich deutlich überzeugender ist als die\nRegelanknüpfung und sie damit als \"engerer\" oder \"engster\" Zusammenhang vorgeht\n(Keller/Kren Kostkiewicz, N 63 zu Art. 117 IPRG; BSK IPRG-Amstutz/Vogt/Wang, Art.\n117 N 14 m.w.H.).\n\n"}