{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2007-51_2008-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3865&type=1563347022&cHash=8ec7141e341c11da03a418cdb8259f2e", "Checksum": "af8f7f0189047bed09a3acc59671ec74"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:48", "Checksum": "59c0a8bc9ed28a9e3e6408a2b8fad63d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51).\n\nBeim vorliegenden Beratungsvertrag erbringt die Klägerin als Beauftragte bzw.\nUnternehmerin die charakteristische Leistung. Nachdem sie ihren Sitz in der Schweiz\nhat, ist grundsätzlich schweizerisches Recht anzuwenden. Unbestrittenermassen ist\ngemäss dem anwendbaren schweizerischen Recht Erfüllungsort des vertraglich\ngeschuldeten Beratungshonorars St. Gallen (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Damit ist das\nHandelsgericht des Kantons St. Gallen, sofern eine Anknüpfung nach der\ncharakteristischen Leistung erfolgt, gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ am Erfüllungsort\nzuständig (vgl. Walter, a.a.O., S. 187).\n\nbb) Die Beklagten brachten vor, bei genauer Betrachtung führe die Vermutungsregel\nvon Art. 117 Abs. 2 IPRG entgegen der Anknüpfung gemäss Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG\nzum deutschen Recht. Es handle sich vorliegend um einen rein innerdeutschen Vertrag.\nDie Klägerin habe die Leistungen nicht von ihrer Hauptniederlassung in St. Gallen aus\nerbracht, sondern direkt vor Ort in Deutschland. Sie verfüge neben ihren offiziellen\nNiederlassungen in St. Gallen, Zürich, Wien und London zusätzlich über eine\nZweigniederlassung (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) in Deutschland. Für die\nKlägerin habe ein Projektteam unter deutscher Leitung, d.h. R. F., welcher Rheinländer\nsei und auch im Rheinland wohne, gehandelt. Die Klägerin hielt fest, es liege kein\ninnerdeutsches sondern ein internationales Verhältnis vor, da die Klägerin sowohl ihren\nUrsprung als auch ihren Sitz in St. Gallen habe. Auch wenn die Projektleitung bei R. F.,\nMitarbeiter der Klägerin, gelegen habe, sei die Projektsteuerung resp. Oberaufsicht von\ndessen Vorgesetzten L. A. wahrgenommen worden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naaa) Ist der berufliche oder gewerbliche Bezug des Vertragsschlusses gegeben, so\nist die Lokalisierung aufgrund der Geschäftsniederlassung jener Partei vorzunehmen,\nwelche die charakteristische Leistung erbringt. Dieser Begriff ist für Gesellschaften\nnach Art. 21 Abs. 4 IPRG zu bestimmen, wonach die Niederlassung einer Gesellschaft\nsich in dem Staat befindet, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich\neine Zweigniederlassung befindet. Falls eine Partei mehrere Niederlassungen besitzt\nund diese der anderen Partei bekannt sind, ist auf diejenige abzustellen, mit welcher\ndas vorliegende Vertragsverhältnis zusammenhängt (Keller/Kren Kostkiewicz, N 45 zu\nArt. 117 IPRG; BSK IPRG-Amstutz/Vogt/Wang, Art. 117 N 22; Vischer/Huber/Oser,\na.a.O., N 243 ff.).\n\nDer in Art. 21 Abs. 3 IPRG umschriebene Begriff der Niederlassung einer Gesellschaft\nist u.a. von Bedeutung für die Bestimmung des anwendbaren Rechts (z.B. Art. 117\nAbs. 2 IPRG; vgl. Keller/Kren Kostkiewicz, N 7 zu Art. 121 IPRG; BSK IPRG-von Planta/\nEberhard, Art. 121 N 9). Der Begriff \"Niederlassung\" im IPRG erfasst immer auch\ndenjenigen der \"Zweigniederlassung\". Das IPRG definiert den Begriff der\nZweigniederlassung nicht. Unter Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb zu\nverstehen, der rechtlich Teil einer Hauptunternehmung (d.h. ohne eigene\nRechtspersönlichkeit) ist und deren wirtschaftlichen Zweck er dient. Die\nZweigniederlassung ist eine von der Hauptniederlassung räumlich getrennte\nHandelsniederlassung, die jedoch eine gleichartige Tätigkeit wie die\nHauptniederlassung ausübt. Sie verfügt über eine eigene Organisation, insbesondere\neine eigene Leitung (BGE vom 27.01.2005, 4C.333/2004 E.2.3), sowie über eine\ngewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit (BGE 117 II 87 E.3; 108 II\n124; Keller/Kren Kostkiewicz, N 8 zu Art. 121 IPRG; BSK IPRG-von Planta/Eberhard,\nArt. 21 N 10; Vischer/Huber/Oser, a.a.O., N 247; vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,\nSchweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 59 N 5 ff.).\n\nbbb) Unbestrittenermassen hat die Klägerin ihren Ursprung, was auch aus ihrer\nFirma hervorgeht, und ihren Sitz in St. Gallen. Für die Frage, ob eine\nZweigniederlassung vorliegt, ist nicht von Bedeutung, dass insbesondere R. F. als einer\nder Projektverantwortlichen deutscher Staatsangehöriger ist und\nBeratungsdienstleistungen für die Beklagten in Deutschland erbrachte, nachdem die\nBeklagten selber nicht ausführen, es habe in Deutschland ein Geschäftsbetrieb der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}