{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2007-51_2008-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3865&type=1563347022&cHash=8ec7141e341c11da03a418cdb8259f2e", "Checksum": "af8f7f0189047bed09a3acc59671ec74"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:48", "Checksum": "59c0a8bc9ed28a9e3e6408a2b8fad63d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51).\n\na) Nach der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift in Art. 2 LugÜ sind die Gerichte des\nVertragsstaates zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz (Art. 53\nLugÜ) hat. In einem anderen Vertragsstaat kann er nach den besonderen\nZuständigkeiten gemäss Art. 5 LugÜ verklagt werden. Die Zuständigkeiten von Art. 5\nLugÜ kommen im Verhältnis zu Art. 2 LugÜ nur zur Anwendung, wenn in einem\nanderen als dem Staat des Wohnsitzes bzw. Sitzes des Beklagten geklagt wird (BGE\n131 III 82 E.3.4). Nachdem die Beklagten ihren Sitz in Deutschland haben, ist das\nHandelsgericht zuständig, wenn eine besondere Zuständigkeit gemäss Art. 5 LugÜ\nbesteht.\n\nb) Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Streitgegenstand bilden,\nkann der Kläger nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ den Beklagten nicht nur am Wohnsitz bzw. Sitz\nsondern auch vor dem Gericht des Ortes verklagen, an dem die Verpflichtung erfüllt\nwerden soll oder zu erfüllen wäre. Während der Begriff des Vertrages bzw. der\nvertraglichen Ansprüche vertragsautonom auszulegen ist, richtet sich der Erfüllungsort\nnach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht. Bei synallagmatischen Verträgen ist\nfür jede Verpflichtung ein gesonderter Erfüllungsort zu bestimmen (BGE 124 III 189 E.\n4a; 122 III 45 E.3b; 122 III 299f. E.3a; GVP 1998 Nr. 48 E.6; Keller/Kren Kostkiewicz,\nZürcher Kommentar, N 23f. zu Art. 113 IPRG). Vorliegend macht die Klägerin ein\nHonorar für erbrachte Leistungen geltend, womit zweifellos ein vertraglicher Anspruch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nim Sinne des Lugano-Übereinkommens vorliegt. Zu prüfen ist, wo diese Leistung zu\nerbringen ist.\n\nc) Nachdem die Parteien – wie erwähnt – keine Rechtswahl getroffen haben,\nuntersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten\nzusammenhängt. In Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG ist für typische Fälle vorgesehen, worin\nvermutungsweise der engste Zusammenhang zu erblicken ist. Nach der\n\"Vermutungsklausel\" von Art. 117 Abs. 2 IPRG besteht der engste Zusammenhang mit\ndem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll,\nihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer\nberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre\nNiederlassung befindet. Als charakteristische Leistung gilt gemäss Art. 117 Abs. 3 lit. c\nIPRG bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die\nDienstleistung. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der vorliegende\nBeratungsvertrag als Auftrag oder als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Nachdem sich in\nBezug auf die Anknüpfung mittels charakteristischer Leistung in Bezug auf den Auftrag\noder den Werkvertrag keine Unterschiede ergeben, kann vorliegend die Frage der\nVertragsqualifikation offen gelassen werden.\n\naa) Die \"Vermutung\" von Art. 117 Abs. 2 IPRG stellt eine methodische Vorgabe dar,\nindem sie eine bestimmte Reihenfolge des Vorgehens festlegt (Keller/Kren Kostkiewicz,\nN 50 zu Art. 117 IPRG; BSK IPRG-Amstutz/Vogt/Wang, Art. 117 N 11). Dabei ist bei\njedem Vertrag primär die Anknüpfung mittels charakteristischer Leistung vorzunehmen.\nIn zweiter Linie, d.h. sekundär, sind alternative Kriterien zu prüfen, insbesondere ob die\nAnknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz des Erbringers der\ncharakteristischen Leistung zu einem befriedigenden Ergebnis führt. Diese Regelung,\ndass für die Anknüpfung der Verträge primär nach der charakteristischen Leistung\ngesucht werden muss, soll eine weitgehende Rechtssicherheit schaffen und dem\nBedürfnis des internationalen Handels nach Voraussehbarkeit des anwendbaren\nRechts Rechnung tragen (Keller/Kren Kostkiewicz, N 51 und N 67 zu Art. 117 IPRG;\nBSK IPRG-Amstutz/Vogt/Wang, Art. 117 N 12; Vischer/Huber/Oser, Internationales\nVertragsrecht, 2.A., Bern 2000, N 259).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntsprechend der Vermutung in Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG bestimmt sich das auf den\neinfachen Auftrag anwendbare Recht aufgrund der Leistung des Beauftragten. Somit\nist das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. der Geschäftsniederlassung des\nBeauftragten anwendbar (BGE vom 21.12.2000, 4C.292/2000, E.4b; GVP 1998 Nr. 48\nE.6c.bb; Keller/Kren Kostkiewicz, N 91 zu Art. 117 IPRG; BSK IPRG-Amstutz/Vogt/\nWang, Art. 117 N 33; Vischer/Huber/Oser, a.a.O., N 439). Auf den Werkvertrag ist das\nRecht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes bzw. der Niederlassung des Unternehmers\nanwendbar, da die Werkleistung die charakteristische ist (Keller/Kren Kostkiewicz,\nN 126 zu Art. 117 IPRG; BSK IPRG-Amstutz/Vogt/Wang, Art. 117 N 43; Vischer/Huber/\nOser, N 516).\n\n"}