{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2007-51_2008-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3865&type=1563347022&cHash=8ec7141e341c11da03a418cdb8259f2e", "Checksum": "af8f7f0189047bed09a3acc59671ec74"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:48", "Checksum": "59c0a8bc9ed28a9e3e6408a2b8fad63d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51).\n\nAm 13. Juli 2006 sandte R. F. von der Klägerin dem Assistenten von J. S., T. B., ein E-\nMail, welches das geführte Gespräch zusammenfasste und \"eine kurze\nZusammenstellung unseres Angebotes für das Thema Biodiesel\" enthielt (kläg.act. 6);\ndem E-Mail waren u.a. die AGB der Klägerin (kläg.act. 7) beigefügt. Weder T. B. noch J.\nS. selber haben zu diesem E-Mail Stellung genommen. Ihr Stillschweigen kann nicht als\nAnnahme der AGB und der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung betrachtet\nwerden. Im E-Mail von R. F. an die Beklagte 1 vom 3. Oktober 2006 werden weder die\nAGB der Klägerin beigefügt noch wird auf die T. B. am 13. Juli 2006 gesandten AGB\nhingewiesen (kläg.act. 9). Damit kann nicht eine stillschweigende Zustimmung der\nBeklagten zum Inhalt der AGB der Klägerin, insbesondere betreffend\nGerichtsstandsklausel, angenommen werden. Aber auch wenn die AGB den Beklagten\nentsprechend dem E-Mail vom 13. Juli 2006 zugestellt worden wären, würde eine\nsolche Zustellung der AGB der Klägerin ohne entsprechenden Hinweis auf den von den\nParteien abgeschlossenen Vertrag nicht für die Annahme einer stillschweigenden\nZustimmung der Beklagten zu einer Gerichtsstandsvereinbarung genügen. Im Übrigen\nhat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass J. S. bzw. die SFO im Juli 2006 Vertreter der\nBeklagten 1 gemäss Art. 32 OR waren. Nicht nachgewiesen ist ferner, dass J. S. bzw.\ndie SFO das E-Mail vom 13. Juli 2006 und insbesondere die AGB der Klägerin an die\nBeklagten weitergegeben haben. Insgesamt hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass\ndie Beklagten der in ihren AGB enthaltenen Gerichtsstandsklausel schriftlich\nzugestimmt haben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b LugÜ kann eine Gerichtsstandsvereinbarung auch\n\"mündlich mit schriftlicher Bestätigung\" geschlossen werden. Die Einhaltung der\n\"halben Schriftlichkeit\" setzt voraus, dass sich die Parteien im Rahmen eines\nmündlichen Vertragsschlusses für beide Seiten erkennbar wenigstens stillschweigend\nüber die Zuständigkeitsregelung geeinigt haben und dies von einer Seite schriftlich\nbestätigt worden ist. Dabei muss sich eine mündliche Willenseinigung klar und deutlich\nauf die Gerichtsstandsklausel erstrecken, und es muss, sofern die\nGerichtsstandsklausel in AGB enthalten ist, bei Vertragsschluss ausdrücklich auf diese\nBezug genommen worden sein (BGE vom 21.11.2007, 4A_272/2007 E.5.1; Walter,\na.a.O., S. 262 ff.; Kropholler, N 41 ff. zu Art. 23 EuGVO).\n\nVorliegend geht die Klägerin davon aus, dass zwischen ihr und den Beklagten am\n2./3. Oktober 2006 ein Auftrag über Beratungsdienstleistungen zustande kam. Dessen\nInhalt wurde im E-Mail vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9) bestätigt, wobei in keiner\nWeise auf eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien bzw. die AGB der\nKlägerin, welche eine Gerichtsstandsklausel enthalten, Bezug genommen wurde. Die\nKlägerin behauptete dabei selber nicht, dass sich die Klägerin und die Beklagte 1 an\nder Besprechung vom 2. Oktober 2006 klar und deutlich auf eine\nGerichtsstandsvereinbarung geeinigt hätten bzw. die Beklagte 1 sich stillschweigend\nmit einer Übergabe der AGB der Klägerin, in welcher sich eine Gerichtsstandsklausel\nbefindet, einverstanden erklärt hätte. Eine mündliche Einigung der Parteien auf eine\nGerichtsstandsklausel mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung ist damit nicht\nnachgewiesen.\n\nd) Nicht gegeben sind auch die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b LugÜ,\nwonach es genügt, wenn die Form zwar nicht der von lit. a entspricht, aber den\n\"Gepflogenheiten …, die zwischen den Parteien entstanden sind\". Diese Situation\nentsteht, wenn zwischen den Parteien längere und im Verlauf der Zeit wiederholte\nHandelsbeziehungen bestanden haben, die geeignet sind, eine Art interner Praxis zu\nfestigen (BGE 131 III 402 E.7.2; Walter, a.a.O., S. 264f.; Kropholler, N 50 zu Art. 23\nEuGVO).\n\nVorliegend behauptet die Klägerin nicht, bereits früher Geschäftsbeziehungen mit den\nBeklagten unterhalten zu haben, oder dass sich zwischen den Parteien eine Praxis\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentwickelt hätte, gemäss welcher das Schweigen auf die Zustellung der AGB der\nKlägerin an eine Drittpartei als Annahme des prorogierten Gerichtsstandes durch die\nBeklagte 1 verstanden werden konnte.\n\ne) Insgesamt hat die Klägerin somit eine den Anforderungen an Art. 17 LugÜ\nentsprechende Gerichtsstandsvereinbarung, insbesondere durch Vereinbarung der\nklägerischen AGB und der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel, nicht\nnachgewiesen.\n\n3. Die Klägerin beruft sich für den Fall, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht\nnachgewiesen ist, auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ\ni.V.m. Art. 6 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR i.V.m. Art. 117 Abs. 2 und\nAbs. 3 lit. c IPRG. Die Beklagten machen geltend, Erfüllungsort sei Düsseldorf.\n\n"}