{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2007-51_2008-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3865&type=1563347022&cHash=8ec7141e341c11da03a418cdb8259f2e", "Checksum": "af8f7f0189047bed09a3acc59671ec74"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:48", "Checksum": "59c0a8bc9ed28a9e3e6408a2b8fad63d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51).\n\nIn Ziff. 7 der AGB der Klägerin wird unter dem Titel \"Anwendbares Recht /\nGerichtsstand\" festgehalten, dass der Vertrag schweizerischem Recht untersteht und\nder Gerichtsstand St. Gallen ist.\n\na) Da die Beklagten ihren Sitz in Deutschland haben, liegt ein internationaler\nSachverhalt vor. Beide Parteien gehen davon aus, dass vorliegend das Lugano-\nÜbereinkommen (LugÜ; SR 0.275.11) anwendbar ist (vgl. GVP 1998 Nr. 48 E.1). Haben\ndie Parteien vereinbart, dass ein Gericht eines Vertragsstaats über eine künftige aus\neinem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll,\nso ist dieses Gericht dieses Staates ausschliesslich zuständig (Art. 17 Abs. 1 Satz 1\nLugÜ). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. a LugÜ muss eine solche\nGerichtsstandsvereinbarung geschlossen werden\n\na) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, oder\n\nb) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den\nParteien entstanden sind.\n\nArt. 17 LugÜ räumt den Parteien eines genau bestimmten Rechtsverhältnisses die\nMöglichkeit ein, für zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten im Voraus – auf\nausschliessliche Weise – das zuständige Gericht zu bestimmen (BGE 131 III 400 E.6 =\nPra 2006 Nr. 9; Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4.A.,\nBern 2007, S. 256f.). Da die Vereinbarung eines Gerichtsstandes eine Ausnahme vom\nallgemeinen Grundsatz des Gerichtsstandes des Beklagten darstellt, sind die von Art.\n17 LugÜ aufgestellten formellen Bedingungen streng auszulegen. Diese sollen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverhindern, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung ohne Wissen einer der\nVertragsparteien in den Text eines Vertrages eingefügt wird. Damit sich eine Partei auf\neine solche Klausel berufen kann, muss das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses\nder Parteien der Gerichtsstandsvereinbarung bewiesen werden und zusätzlich, dass\ndieser Konsens entsprechend den formellen Anforderungen von Art. 17 LugÜ\nnachgewiesen ist (BGE 131 III 400 E.6; BGE vom 21.11.2007, 4A_272/2007 E.5.1; Jan\nKropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO und Lugano-\nÜbereinkommen, 7.A., Heidelberg 2002, N 25 zu Art. 23 EuGVO).\n\nb) aa) Eine schriftliche Vereinbarung gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a LugÜ liegt vor, wenn\njede Vertragspartei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat, so etwa durch eine\nvon beiden Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde. Genügend ist aber auch ein\nBriefwechsel oder ein Austausch per Telefax oder E-Mail (vgl. Art. 23 Abs. 2 revLugÜ;\nWalter, a.a.O., S. 262; Kropholler, N 41 zu Art. 23 EuGVO), indem zwar getrennte\nSchriftstücke vorliegen, aber die Erklärung jeder Partei schriftlich ist und die inhaltliche\nÜbereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht\n(Walter, a.a.O., S. 260; Kropholler, N 33 zu Art. 23 EuGVO). Dabei wird auch das\nAnbringen einer Unterschrift nicht verlangt (BGE 131 III 401 E.7.1.1; BGE vom\n21.11.2007, 4A_272/2007 E.5.1).\n\nIm E-Mail vom 3. Oktober 2006 fasste R. F. gegenüber der Beklagten die Punkte, auf\nwelche sie sich geeinigt hatten, zusammen (kläg.act. 9), worauf sich die Beklagte 1\ngleichentags damit einverstanden erklärte (kläg.act.10). Eine\nGerichtsstandsvereinbarung wurde in den beiden E-Mails nicht erwähnt. Der von der\nKlägerin dem Rechtsvertreter der Beklagten am 14. Januar 2007 per E-Mail zugestellte\nVertragsentwurf mit angefügten AGB, welche eine Gerichtsstandsklausel enthielten,\nwurde von den Beklagten nicht unterzeichnet (bekl.act. 5, 6). Eine ausdrückliche\nschriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt somit nicht vor.\n\nbb) Eine schriftliche Vereinbarung ist ferner auch dann gegeben, wenn der Vertrag, der\ndie Klausel über die Gerichtsstandsvereinbarung auf der Rückseite zwischen den von\neiner Vertragspartei vorgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthält,\nvon beiden Parteien unterzeichnet worden ist und einen ausdrücklichen Hinweis auf die\nAGB enthält (BGE 131 III 401 E.7.1.1). Hingegen genügt es nicht, die AGB ohne\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentsprechenden Hinweis im Vertrag, welcher von den Parteien unterzeichnet worden\nist, beizufügen, indem etwa ein Auftrag durch ein Schreiben angenommen wird, auf\ndessen Rückseite die AGB abgedruckt sind (Walter, a.a.O., S. 261, insbes. Anm. 276\nmit Hinweis auf Urteil des BGH vom 09.03.1994, RIW 1994, S. 508 ff.). Dem\nSchriftlichkeitsgebot wird auch nicht genügt, wenn sich eine Gerichtsstandsklausel als\nTeil von AGB auf der Rückseite des Geschäftspapiers findet, auf dem der Vertrag\nverfasst wurde. Nicht ausreichend ist auch eine mittelbare oder stillschweigende\nVerweisung auf einen vorangegangenen Schriftwechsel, da in diesem Fall keine\nGewissheit darüber besteht, dass sich die Einigung über den Vertragsinhalt tatsächlich\nauf die Gerichtsstandsklausel erstreckt hat (Kropholler, N 35f. zu Art. 23 EuGVO).\n\n"}