{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2007-51_2008-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3865&type=1563347022&cHash=8ec7141e341c11da03a418cdb8259f2e", "Checksum": "af8f7f0189047bed09a3acc59671ec74"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:48", "Checksum": "59c0a8bc9ed28a9e3e6408a2b8fad63d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51).\n\nNach den Ausführungen der Beklagten kam es im Dezember 2006 zu Unstimmigkeiten\nzwischen den Parteien. T. H. von den Beklagten habe die Rechnungen der Klägerin\nvom 7. November, 6. und 21. Dezember 2006 (kläg.act. 16-18) mündlich\nzurückgewiesen. Mit E-Mail vom 12. Januar 2007 hielt der Rechtsvertreter der\nBeklagten in Deutschland gegenüber R. F. von der Klägerin fest, dass ihm \"bislang\nkeinerlei Beratungsverträge zwischen der A. AG und der Gruppe von T. H. vorliegen\"\nwürden (bekl.act. 4). Mit E-Mail vom 14. Januar 2007 hielt R. F. gegenüber dem\nRechtsvertreter der Beklagten fest, die Klägerin habe \"unser Vertragsverhältnis mit T.\nH. bisher auf Basis eines sehr starken Vertrauensverhältnisses verstanden und\ndementsprechend ohne grossartigen Vertrag arbeiten können (siehe hierzu auch\nangehängte E-Mail, die aus unserer Sicht unser Vertragsverhältnis mit T. H.\nbegründet)\" (bekl.act. 5). Die als Anhang beigefügte Vertragsregelung war auf den 2.\nAugust 2006 datiert (bekl.act. 6). Gemäss eigenen Vorbringen hätten die Beklagten\ndiesen zurückdatierten Vertragsentwurf nicht unterzeichnet.\n\n3. Mit Klage vom 27. Juli 2007 verlangt die Klägerin, die Beklagten hätten unter\nsolidarischer Haftung die nach ihrer Darstellung geschuldeten Honorare sowie Spesen\nund Reisekosten von insgesamt € 648'055.12 nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2007 zu\nbezahlen. Dabei geht die Klägerin davon aus, dass zwischen ihr und den Beklagten am\n3. Oktober 2006 ein Auftrag i.S.v. Art. 394 Abs. 3 OR über Beratungsdienstleistungen\nim Rahmen eines Start-Up's im Bereiche von biogenen Treibstoffen zustande\ngekommen war.\n\n4. Die Beklagten erhoben in der Klageantwort vom 25. September 2007 die Einrede\nder örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Schweizer Gerichts, nachdem die\nBeklagten ihren Sitz in Düsseldorf hätten. Sie bestritten eine vertragliche\nGerichtsstandsregelung, insbesondere durch Vereinbarung der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin (kläg.act. 7). Es bestehe auch keine\nbesondere gesetzliche Gerichtsstandsregelung, nachdem der Erfüllungsort Düsseldorf\nsei.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Klägerin stellte mit Vorfrageantwort vom 23. Oktober 2007 insbesondere den\nAntrag, auf die Klage sei einzutreten. Die Parteien erstatteten am 12. November bzw.\n12. Dezember 2007 die Vorfragereplik bzw. –duplik.\n\nDie Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung vor dem Handelsgericht verzichtet.\n\nII.\n\n1. Die Beklagten reichten am 24. Dezember 2007 eine nachträgliche Eingabe\ninklusive Beilagen (bekl.act. 23-30) ein, mit welcher sie zu verschiedenen Ausführungen\nder Klägerin in der Vorfrageduplik Stellung nahmen. Die Klägerin stellte am 11. Januar\n2008 den Antrag, die nachträgliche beklagtische Eingabe sei aus dem Recht zu weisen,\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftung zu Lasten\nder Beklagten 1 und 2.\n\nGemäss Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO ist eine nachträgliche Eingabe zulässig, wenn das\nrechtliche Gehör es erfordert. Das Gesuch um Zulassung einer nachträglichen Eingabe\nist mit der Eingabe zu verbinden. Die gesuchstellende Partei hat dabei im Einzelnen\ndarzutun, welche neuen Vorbringen der Gegenpartei eine Stellungnahme erfordern.\nUnterlässt sie dies, kann der Richter die Eingabe ohne weiteres aus dem Recht weisen\n(GVP 1993 Nr. 65; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des\nKantons St. Gallen, Bern 1999, N 3a, 3b zu Art. 164 ZPO). Die Beklagten haben in\nkeiner Weise begründet, worauf sie ihre nachträgliche Eingabe stützen und welche\nVorbringen der Klägerin sie zu einer weiteren Stellungnahme berechtigen. Nicht\nzuzulassen sind insbesondere ihre Ausführungen und die neu eingereichten bekl.act.\n23-30 betreffend Wohnsitz von R. F. in D-Bergisch Gladbach, nachdem die Beklagten\ndazu bereits in der Klageantwort Ausführungen gemacht hatten (Klageantwort S. 5, Ziff.\n2 Abs. 10) und die Klägerin in der Vorfrageantwort dazu Stellung genommen hatte (z.B.\nS. 8 ff.). Die nachträgliche Eingabe der Beklagten ist ohne weiteres aus dem Recht zu\nweisen. Damit ist auch die nachträgliche Eingabe der Klägerin, soweit sie sich nicht zur\nZulässigkeit der nachträglichen Eingabe der Beklagten äussert, nicht zu\nberücksichtigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Beide Parteien gehen davon aus, dass die Klägerin und die Beklagte 1 am\n2. Oktober 2006 an einer mündlichen Besprechung eine Vereinbarung über die\nErbringung von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Business und\nInvestment Case und Vertragsverhandlungen trafen. Diese Vereinbarung bestätigte die\nKlägerin mit E-Mail vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9), worauf sich die Beklagte 1 damit\ngleichentags per E-Mail einverstanden erklärte (kläg.act. 10). Zwischen den Parteien ist\numstritten, ob die AGB der Klägerin (kläg.act. 7) und die Aufstellung Nebenkosten und\nSpesen (kläg.act. 8) Bestandteil des Vertrags vom 3. Oktober 2006 wurden.\n\n"}