{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2007-51_2008-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3865&type=1563347022&cHash=8ec7141e341c11da03a418cdb8259f2e", "Checksum": "af8f7f0189047bed09a3acc59671ec74"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:48", "Checksum": "59c0a8bc9ed28a9e3e6408a2b8fad63d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 07.04.2008 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2007.51\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 07.04.2008\nEntscheiddatum: 07.04.2008\n\nEntscheid Handelsgericht, 07.04.2008\nArt. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine\nschriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt insbesondere\nnur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche\nÜbereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich\nhervorgeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende\nVertragsverhältnis, bei welchem die Klägerin mit Sitz in St. Gallen die\ncharakteristische Leistung erbringt, ist schweizerisches Recht anzuwenden.\nErfüllungsort ist damit St. Gallen, womit das Handelsgericht örtlich\nzuständig ist (Handelsgericht St. Gallen, 7. April 2008, HG.2007.51).\n\nI.\n\n1. Die A. AG (Klägerin) mit Sitz in St. Gallen wurde 1984 gegründet und bezweckt die\nSchulung und Beratung von Führungskräften aller Stufen in Wirtschaft und Staat, u.a.\ngestützt auf die Erkenntnisse der systemorientierten Management-Lehre in der Praxis\n(kläg.act. 2). Sie ist Inhaberin der Rechte an der Datenbasis \"PIMS – Profit Impact of\nMarket Strategy\", u.a. zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Geschäften und\nSteigerung der Ertragskraft (kläg.act. 3). Als Geschäftsführer der B. GmbH (Beklagte 1)\nmit Sitz in Düsseldorf amtet T. H. Sie bezweckt die Verwaltung eigenen Vermögens,\ninsbesondere in der Form von Beteiligungen an Personen und Kapitalgesellschaften\n(kläg.act. 4). Die C. GmbH (Beklagte 2) hat ihren Sitz ebenfalls in Düsseldorf und\nbezweckt die schlüsselfertige Errichtung von Anlagen zur Herstellung biogener\nTreibstoffe (Biodiesel, Bioethanol), den Betrieb solcher Anlagen und den Handel mit\ndiesen Treibstoffen. Ihr Geschäftsführer ist ebenfalls T. H. (kläg.act. 5).\nUnbestrittenermassen hält die Beklagte 1 eine Mehrheit an der Beklagten 2.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGemäss Vorbringen der Klägerin trat Ende Mai 2006 J. S., Inhaber und Geschäftsführer\nder S. F. O. GmbH (nachfolgend SFO) mit Sitz in Bonn, an die Klägerin heran, wobei es\num ein Start-Up-Projekt von T. H., Geschäftsführer der Beklagten, ging. Gemäss\neigenen Vorbringen beauftragten die Beklagten die SFO, vertreten durch J. S., Ende\nJuni 2006, bei der Projektierung mitzuwirken. Die Klägerin führt aus, zwischen J. S. und\nMitarbeitern der Klägerin hätten verschiedene Gespräche stattgefunden. R. F., Partner\nbei der Klägerin, verfasste mit E-Mail vom 13. Juli 2006 \"eine kurze Zusammenstellung\nunseres Angebotes für das Thema Biodiesel\". Dabei ging er von einem Aufwand der\nKlägerin von ca. 30 – 40 Manntagen à € 2'500.-- zuzüglich \"Reisezeiten, Spesen und\nNebenkosten (siehe angehängte Dateien) aus\". Er erklärte sich bereit, \"auch gerne ein\nformelles Angebot\" zu erstellen, sofern er ein \"positives Signal\" erhalte. Als Anhang\nzum E-Mail sandte R. F. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (kläg.act.\n7) und die Aufstellung der Klägerin über \"Nebenkosten und Spesen\" (kläg.act. 8). R. F.\nhatte das E-Mail an T. B. gerichtet, bei welchem es sich gemäss unbestrittenen\nAngaben der Klägerin um den Assistenten von J. S. handelt (kläg.act. 6).\n\n2. Im August 2006 fanden Gespräche zwischen Mitarbeitern der Klägerin, so u.a.\nR. F., A. H. und M. H., sowie T. H. von den Beklagten statt. Mit E-Mail vom 3. Oktober\n2006 fasste R. F. von der Klägerin gegenüber T. H. ein am Vortag geführtes Gespräche\nzusammen und hielt fest, dass die Klägerin für die Erstellung des Business Cases der\nBeklagten 1 eine Rechnung über € 100'000.-- stelle, zuzüglich Reisekosten, die sich\nauf ca. 15 % des Honorarbetrages belaufen würden. Die Klägerin offerierte weitere\nLeistungen unter Hinweis auf die anfallenden Honorare (kläg.act. 9). T. H. akzeptierte\nnamens der Beklagten 1 gleichentags per\n\nE-Mail die klägerische Offerte vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 10).\n\nDie Klägerin erstellte für die Beklagten insbesondere einen \"Business und Investment\nCase\" (kläg.act. 11) und einen Geschäftsplan (kläg.act. 13), wobei diese Unterlagen in\nder Folge überarbeitet wurden (kläg.act. 12, 14).\n\nIm E-Mail vom 20. Oktober 2006 an T. H. hielt R. F. von der Klägerin fest, dass bisher\ndie Rechnung an die Beklagte 1 zugestellt worden sei. Nunmehr hätten die Parteien\nvereinbart, die Rechnungsadressatin zu ändern. Er ersuchte T. H. um Mitteilung, \"auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwelche (…) GmbH die Rechnung lauten soll\" (bekl.act. 1). In der Folge stellte die\nKlägerin zwischen dem 5. Oktober und 21. Dezember 2006 die Honorarrechnungen der\nBeklagten 2 zu (kläg.act. 15-18).\n\n"}