Mit Schreiben vom 10. und 19. Januar 2007 teilten die Parteien mit, sie seien damit einverstanden, dass die eingereichte Kollokationsklage vom Kreisgericht X. beurteilt werde. Das vorliegende Verfahren ist damit als erledigt abzuschreiben. Eine Überweisung des Verfahrens gestützt auf Art. 77 Abs. 1 ZPO entfällt, nachdem der Kläger die identische Klage bereits beim Kreisgericht X. eingereicht hat. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3