Dabei ist eine Zuständigkeit des Handelsgerichts nur gegeben, sofern die Streitigkeit mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammenhängt. Dies ist jedoch meistens bei den betreibungs- und konkursrechtlichen Klagen wie insbesondere Kollokations- und Anfechtungsklagen nicht der Fall (Leuenberger/Uffer- Tobler, N 2 und 4d zu Art. 14 ZPO). Vorliegend führt der Kläger zudem selber aus, dass der Streitwert höchstens Fr. 15'000.-- beträgt und damit die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 14 Abs. 1 ZPO nicht erreicht. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte