Die Kollokationsklage richtet sich nach Art. 250 SchKG (Art. 28 Abs. 1 BKV). Die Klagefrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem die Möglichkeit besteht, in den Kolloktionsplan Einsicht zu nehmen (Art. 28 Abs. 2 BKV). Nachdem eine Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäss Art. 15 Abs. 3 ZPO obsolet ist, kann dessen Zuständigkeit ausschliesslich aufgrund von Art. 14 ZPO in Frage kommen. Dabei ist eine Zuständigkeit des Handelsgerichts nur gegeben, sofern die Streitigkeit mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammenhängt.