Entweder wurde ein Konkursverfahren nach den Regeln des SchKG oder ein Nachlassverfahren nach den Regeln des SchKG und der Verordnung des Bundesgerichts vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen durchgeführt. Dabei ernannte im Konkursverfahren das zuständige kantonale Konkursgericht (d.h. im Kanton St. Gallen das Handelsgericht) die Konkursverwaltung (vgl. R. Schwob, in: Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 17. Nachlieferung 2006, N 2 Vorbem. vor Art. 33 BankG). Mit der Revision von Art.