(Bankenkonkurs) revidiert und am 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt worden war. Nachdem gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 BankG die Bankenkommission (EBK) einer Bank die Bewilligung entzieht und die Liquidation anordnet, welche die Wirkung einer Konkurseröffnung nach Art. 197-220 SchKG hat, ist die erwähnte Zuständigkeitsnorm der ZPO obsolet. Unter dem alten Recht (Art. 36 f. aBankG) gab es zwei Möglichkeiten der Zwangsliquidation: Entweder wurde ein Konkursverfahren nach den Regeln des SchKG oder ein Nachlassverfahren nach den Regeln des SchKG und der Verordnung des Bundesgerichts vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen durchgeführt.