Gemäss Art. 15 Abs. 3 ZPO ist das Handelsgericht Stundungs- und Konkursgericht sowie Nachlassbehörde für Banken und Sparkassen. In einer Anmerkung des Gesetzestextes wird auf Art. 29 ff. und Art. 36 ff. des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen (SR 952.0) verwiesen (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 9 zu Art. 15 ZPO). Die Hinweise auf die Gesetzesbestimmungen des BankG sind nicht mehr zutreffend, nachdem insbesondere der zwölfte Abschnitt über die Liquidation insolventer Banken © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte