2. Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 wies der Handelsgerichtspräsident die Parteien darauf hin, dass erhebliche Gründe zur Annahme bestünden, dass nicht das Handelsgericht sondern das Kreisgericht X. zur Beurteilung der vorliegenden Kollokationsklage zuständig sei. Dabei wies er auf folgendes hin: