Dabei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass unbestrittenermassen zwischen der Klägerin und der Beklagten eine langjährige enge geschäftliche Beziehung bestand, indem die Beklagte während mehreren Jahren die Alleinvertreterin der Klägerin in der Schweiz war. Entgegen den Ausführungen der Klägerin liegt dabei, nachdem es sich um eine Wissensanrechnung und nicht um eine Haftung handelt, kein Durchgriff, welcher nur unter den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB zulässig wäre, vor. Auf Grund dieser Überlegungen ist auf die Klage nicht einzutreten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9