Die Klägerin muss sich angesichts dieser Umstände nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr das Wissen und Verhalten ihres alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers anrechnen lassen, womit auch aus diesem Grund eine Unterzeichnung der Statuten durch die Klägerin nicht notwendig war. Dabei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass unbestrittenermassen zwischen der Klägerin und der Beklagten eine langjährige enge geschäftliche Beziehung bestand, indem die Beklagte während mehreren Jahren die Alleinvertreterin der Klägerin in der Schweiz war.