U., welcher bei Unterzeichnung der Statuten sowohl alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin als auch Verwaltungsrat der Beklagten war und als natürliche Person die Statuten der Beklagten unterzeichnet hatte, kannte deren Inhalt und insbesondere die darin enthaltene Schiedsabrede. Die Klägerin muss sich angesichts dieser Umstände nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr das Wissen und Verhalten ihres alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers anrechnen lassen, womit auch aus diesem Grund eine Unterzeichnung der Statuten durch die Klägerin nicht notwendig war.