Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann unter gewissen Umständen auch ein bestimmtes Verhalten auf Grund von Treu und Glauben die Schriftform überflüssig machen (BGE 121 III 45 E.3). U., welcher bei Unterzeichnung der Statuten sowohl alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin als auch Verwaltungsrat der Beklagten war und als natürliche Person die Statuten der Beklagten unterzeichnet hatte, kannte deren Inhalt und insbesondere die darin enthaltene Schiedsabrede.