Im Übrigen wäre aber im Hinblick auf die Gültigkeit der Schiedsklausel auch gegenüber der Klägerin der Umstand zu berücksichtigen, dass die Statuten der Beklagten mit der Schiedsabrede bei deren Gründung vom alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführer der Klägerin, U., unterzeichnet und die von ihm gezeichneten Aktien noch am gleichen Tag auf die Klägerin übertragen worden waren. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann unter gewissen Umständen auch ein bestimmtes Verhalten auf Grund von Treu und Glauben die Schriftform überflüssig machen (BGE 121 III 45 E.3).