28 der Statuten enthaltenen Schiedsabrede, welche von den Gründeraktionären unterzeichnet und damit für diese gültig geworden ist, unterworfen hat, auch wenn sie nicht ihrerseits bei der Übertragung der Aktien am 24. Mai 1993 die Statuten unterzeichnet hatte. Im Übrigen wäre aber im Hinblick auf die Gültigkeit der Schiedsklausel auch gegenüber der Klägerin der Umstand zu berücksichtigen, dass die Statuten der Beklagten mit der Schiedsabrede bei deren Gründung vom alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführer der Klägerin, U., unterzeichnet und die von ihm gezeichneten Aktien noch am gleichen Tag auf die Klägerin übertragen worden waren.