c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Gründeraktionärs U. der in Art. 28 der Statuten enthaltenen Schiedsabrede, welche von den Gründeraktionären unterzeichnet und damit für diese gültig geworden ist, unterworfen hat, auch wenn sie nicht ihrerseits bei der Übertragung der Aktien am 24. Mai 1993 die Statuten unterzeichnet hatte.