Insgesamt ist festzuhalten, dass auf Grund der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts an die formelle Gültigkeit der Ausdehnung einer Schiedsgerichtsklausel auf einen Dritten nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies steht in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts, die im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit vom "Utilitätsgedanken" geprägt ist, mithin ist © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen, das die Schiedsvereinbarung bestehen lässt (BGE 130 III 71f. E.3.2; 129 III 681 E.2.3).