Insgesamt bestehe kein Anlass, zu strenge Anforderungen hinsichtlich der formellen Gültigkeit der Ausdehnung einer Schiedsklausel auf einen Dritten zu stellen (BGE 129 III 735 E.5.3.1 m.w.H.). Entgegen den Ausführungen der Klägerin vertritt das Bundesgericht im soeben erwähnten Entscheid nicht die Auffassung, dass ein entscheidendes Element für die Ausdehnung einer Schiedsabrede auf einen Dritten darstelle, ob der Dritte beim Abschluss oder der Durchführung des Vertrages mitgewirkt habe (BGE 129 III 730 E. 5.1.1, wo auf die französische Rechtsprechung hingewiesen wird, welche die gegenwärtige Tendenz der internationalen Schiedspraxis gut veranschauliche).