bei Vorliegen entsprechender Umstände könne eine bestimmte Verhaltensweise nach Treu und Glauben die Einhaltung einer Formvorschrift ersetzen. Insgesamt bestehe kein Anlass, zu strenge Anforderungen hinsichtlich der formellen Gültigkeit der Ausdehnung einer Schiedsklausel auf einen Dritten zu stellen (BGE 129 III 735 E.5.3.1 m.w.H.).