Es hielt fest, dass es unter gewissen Voraussetzungen, wie etwa der Forderungsabtretung, der Schuldübernahme oder der Übertragung eines Vertragsverhältnisses, in konstanter Praxis anerkenne, dass eine Schiedsvereinbarung selbst Personen verpflichten könne, die sie nicht unterzeichnet haben und die darin nicht aufgeführt sind. Der in der bundesgerichtlichen Praxis angewendete Liberalismus betreffend die Form der Schiedsvereinbarung auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zeige sich auch in der Flexibilität, mit welcher das Problem der Schiedsklausel durch Verweis behandelt werde. So könne eine Partei durch einen blossen Verfahrensschritt einer Schiedsklausel zustimmen oder