Auch in BGE 129 III 735 E. 5.3.1 (= Pra 2004 Nr. 178) bestätigte das Bundesgericht die Anwendbarkeit einer Schiedsabrede gegenüber einem Dritten. Es hielt fest, dass es unter gewissen Voraussetzungen, wie etwa der Forderungsabtretung, der Schuldübernahme oder der Übertragung eines Vertragsverhältnisses, in konstanter Praxis anerkenne, dass eine Schiedsvereinbarung selbst Personen verpflichten könne, die sie nicht unterzeichnet haben und die darin nicht aufgeführt sind.