Im Entscheid BGE 128 III 54 E.2b/aa (= Pra 2002 Nr. 90) hielt das Bundesgericht fest, es bestehe kein Zweifel, dass eine Schiedsvereinbarung selbst Personen verpflichten könne, welche die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben. Diese Ausführungen stellen zumindest einen gewissen Hinweis dafür dar, dass das Bundesgericht von der Verbindlichkeit von Statutenbestimmungen für später hinzutretende Mitglieder juristischer Personen, ohne dass diese die Statuten unterzeichnet haben, ausgeht, auch wenn es in jenem Fall um die Klage eines Zessionars ging, der sich die Forderung aus einem Vertrag mit Schiedsabrede hatte abtreten lassen. Auch in BGE 129 III 735 E. 5.3.1 (=