Wie bereits ausgeführt, steht vorliegend die Vereinbarung einer Schiedsklausel durch die Gründeraktionäre in Art. 28 der Statuten der Beklagten fest, und es stellt sich nur die Frage, ob die Schiedsklausel mit dem Erwerb von 35 durch U. gezeichneten Aktien der Beklagten auf die Klägerin übergegangen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte