Die Klägerin beruft sich vorliegend auch zu Unrecht auf den Grundsatz, wonach der Verzichtswille nicht leichthin angenommen werden kann, nachdem dieser nur gilt, wenn zweifelhaft ist, ob eine Schiedsabrede gültig zustande gekommen ist, nicht aber, wenn sie durch Rechtsnachfolge auf einen Dritten übergeht. In BGE 129 III 681 wird in Bezug auf das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung auf das Gebot einer restriktiven Auslegung hingewiesen, jedoch festgehalten, dass, wenn das Vorliegen einer Schiedsabrede feststehe, kein Anlass zu einer restriktiven Auslegung mehr bestehe. Wie bereits ausgeführt, steht vorliegend die Vereinbarung einer Schiedsklausel durch die Gründeraktionäre in Art.