Das Bundesgericht (wie auch das angerufene Schiedsgericht) verneinte dabei die Massgeblichkeit der Schiedsklausel gegenüber der Nachfolgegesellschaft, nicht weil Schiedsvereinbarungen nicht übertragbar wären, sondern weil die Zession des Grundgeschäftes nicht rechtsgültig zustande gekommen war, da die ursprünglichen Vertragsparteien ein Abtretungsverbot vereinbart hatten. Die Klägerin beruft sich vorliegend auch zu Unrecht auf den Grundsatz, wonach der Verzichtswille nicht leichthin angenommen werden kann, nachdem dieser nur gilt, wenn zweifelhaft ist, ob eine Schiedsabrede gültig zustande gekommen ist, nicht aber, wenn sie durch Rechtsnachfolge auf einen Dritten übergeht.