b) Nichts zu ihren Gunsten kann die Klägerin ableiten aus dem Entscheid BGE 117 II 98 ff., bei welchem eine Auffanggesellschaft in ein Werkvertragsverhältnis mit Schiedsvereinbarung eingetreten ist. Das Bundesgericht (wie auch das angerufene Schiedsgericht) verneinte dabei die Massgeblichkeit der Schiedsklausel gegenüber der Nachfolgegesellschaft, nicht weil Schiedsvereinbarungen nicht übertragbar wären, sondern weil die Zession des Grundgeschäftes nicht rechtsgültig zustande gekommen war, da die ursprünglichen Vertragsparteien ein Abtretungsverbot vereinbart hatten.