die Schiedsgerichtsbarkeit beziehen, welche Regel eben gerade von derjenigen von Art. 178 Abs. 1 IPRG abweicht (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10.A., Bern 2007, § 10 N 54, wo die erwähnte Passage der 9. Auflage nicht mehr enthalten ist).