Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die von Meier-Hayoz/ Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9.A., Bern 2004, § 10 Rz. 63, geäusserte Auffassung, wonach bei einer Übertragung von Aktien die Formerfordernisse an eine Schiedsabrede kaum je erfüllt sein dürften, da ein Rechtsnachfolger eines Aktionärs, der eine Schiedsabrede schriftlich in den Gesellschaftsstatuten geschlossen hat, bei der Rechtsnachfolge ebenfalls schriftlich, d.h. mit einer Unterschrift versehen, sich ausdrücklich auf die Schiedsabrede beziehen müsste, damit diese ihm gegenüber ebenfalls Gültigkeit beanspruchen würde, da sich diese Ausführungen ausschliesslich auf Art. 6 des schweizerischen Konkordates über