178 N 8 und N 63 m.w.H.). Werden also - anders ausgedrückt - Beteiligungsrechte an einer Kapitalgesellschaft übertragen, ist in gleicher Weise wie bei einer Forderungsabtretung an einen Dritten davon auszugehen, dass die in den Statuten enthaltene Schiedsklausel auch für den Erwerber verbindlich wird (Berger/ Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N 448). Art. 178 Abs. 1 IPRG ist somit auf Schiedsklauseln, die in Gesellschaftsstatuten enthalten sind, entsprechend anwendbar, wobei deren Anwendung nur ausgeschlossen ist, wenn einer Partei auf missbräuchliche Weise der Zugang zum ordentlichen Richter entzogen würde (Volken, N 38 zu Art.