Damit kann ohne Zustimmung des Betroffenen und deshalb formlos eine Schiedsklausel kraft Körperschaftsrechts für das Mitglied einer entsprechend organisierten juristischen Person verbindlich werden. Dies trifft insbesondere auf einen Dritten zu, welcher einer juristischen Person beitritt, indem er eine Aktie der Gesellschaft erwirbt, deren Statuten eine Schiedsklausel enthalten (IPRG-Wenger, Art. 178 N 8 und N 63 m.w.