178 IPRG). "Ist die Schiedsvereinbarung aber einmal gültig zustande gekommen, so kann sie zusammen mit dem Rechtsverhältnis, auf welches sie sich bezieht, durch Rechtsnachfolge auf einen Dritten übergehen, ohne dass es auf dessen Zustimmung ankäme und deshalb ohne dass dieser die für den Abschluss vorgeschriebene Form nach Abs. 1 erneut wahren müsste" (IPRG-Wenger, Art. 178 N 8; vgl. Art. 178 N 67 zur rechtsgeschäftlichen Zession). Damit kann ohne Zustimmung des Betroffenen und deshalb formlos eine Schiedsklausel kraft Körperschaftsrechts für das Mitglied einer entsprechend organisierten juristischen Person verbindlich werden.