a) Die Frage, ob in Bezug auf die Form eine Schiedsvereinbarung gemäss Art. 178 Abs. 1 IPRG gültig abgeschlossen worden ist, stellt sich nur beim Abschluss der Schiedsvereinbarung. Mithin betrifft die Frage, ob einer Schiedsklausel auch indirekt zugestimmt werden kann, z.B. durch die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft, deren Statuten eine Schiedsvereinbarung enthalten, nicht die Form, sondern den Inhalt des Gesellschaftsbeitritts (IPRG-Wenger, Art. 178 N 8; Volken, N 23f. zu Art. 178 IPRG).