d.h. beim Erwerb der 35 Namenaktien der Beklagten, keine andere Vereinbarung mit U. getroffen, was aus dem Aktienzertifikat mit rückseitiger Zession ersichtlich sei. Auf die Statuten der Beklagten und insbesondere auf die diesbezügliche Schiedsklausel sei in keiner Weise Bezug genommen worden, und diese seien auch nicht mit der Aktienübertragung auf die Klägerin als Erwerberin der Aktien übertragen oder übergeben worden.