Insbesondere gehen auch nach Art. 170 OR Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsklauseln, sofern sie nicht mit besonderer Rücksicht auf die Person des Zedenten abgeschlossen wurden oder ihre Abtretung von den ursprünglichen Parteien ausgeschlossen wurde, auf den Zessionar über (BSK OR I-Girsberger, Art. 170 N 8). Die Klägerin wandte ein, sie habe beim Gesellschaftsbeitritt, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte