enthalten ist, welche von den Gründeraktionären, d.h. insbesondere auch von U., unterzeichnet worden ist. Damit bestand für die Gründeraktionäre eine gültig abgeschlossene Schiedsklausel. Nachdem die Aktie ein kausales Wertpapier ist, in dem die verkörperten Rechte insbesondere aus den Statuten und allenfalls GV- Beschlüssen zu entnehmen sind (BSK OR II-Baudenbacher, Art. 622 N 7), gingen - bei Anwendung schweizerischen Rechts, wovon die Parteien ausgehen - grundsätzlich sämtliche Rechte und Pflichten mit der Abtretung der 35 Aktien durch U. an die Klägerin über. Insbesondere gehen auch nach Art.