In BGE 121 III 45 unterschied das Bundesgericht – entsprechend der zum NYÜ entwickelten Lehre und Rechtsprechung – zwischen den in einem Dokument festgehaltenen Schiedsabreden und denjenigen, die sich aus dem Tausch von schriftlichen Erklärungen ergeben, und hielt fest, im letzteren Fall bestehe kein Unterschriftserfordernis, und unter gewissen Umständen könne zudem ein bestimmtes Verhalten aufgrund von Treu und Glauben die Schriftform überflüssig machen. Vorliegend wurde diesem Formerfordernis grundsätzlich Genüge getan, indem die Schiedsklausel in einer schriftlichen Erklärung, nämlich den Statuten der Beklagten,