In Bezug auf die Willenserklärungen sind somit die Unterzeichnung durch den Erklärenden und die Kenntnisgabe der Unterzeichnung an den Erklärungsempfänger nicht mehr erforderlich. Für das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung bedarf es beidseitig der Formwahrung, wobei jedoch ein Erklärungsaustausch nicht erforderlich ist. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der in Textform nachgewiesenen Äusserungen die Zustimmung aller Beteiligten zur Schiedsvereinbarung hervorgeht (Volken, N 29, 31 zu Art. 178 IPRG; BSK-Wenger, Art. 178 N 13, 14 und 16).