Parteien eines internationalen Handelsvertrages durch das Formerfordernis darauf hingewiesen werden, dass sie ihre Schiedsklauseln bewusst schliessen (Volken, N 21f. zu Art. 178 IPRG; Wenger, Basler Kommentar, N 7 zu Art. 178 IPRG). Wie bereits ausgeführt, genügt es bei internationalen Verhältnissen, wenn die Schiedsvereinbarung "schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung" erfolgt, "die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht" (Art. 178 Abs. 1 IPRG). In Bezug auf die Willenserklärungen sind somit die Unterzeichnung durch den Erklärenden und die Kenntnisgabe der Unterzeichnung an den Erklärungsempfänger nicht mehr erforderlich.