Art. 178 Abs. 1 IPRG stellt eine materielle IPR-Norm dar, in welcher die Minimalanforderungen der für eine gültige Schiedsvereinbarung zulässigen Form unmittelbar festgelegt werden (Volken, N 19 zu Art. 178 IPRG). Dem Formerfordernis von Art. 178 Abs. 1 IPRG liegen ein Schutzgedanke und ein Klarstellungszweck zugrunde. Zum einen soll mit dem Element der Klarstellung die nötige Sicherheit mit Bezug auf Annahme der Schiedsvereinbarung erreicht werden. Zum andern sollen die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte