2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sie keine Rechtswahl getroffen haben (Art. 178 Abs. 2 IPRG), womit – soweit nichts Abweichendes im New Yorker Übereinkommen geregelt ist – in Bezug auf die Gültigkeit der vorliegenden Schiedsklausel schweizerisches Recht anzuwenden ist. Nach Art. 178 Abs. 1 IPRG hat die Schiedsvereinbarung schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung zu erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht. Ob eine Schiedsvereinbarung gültig abgetreten worden ist, bestimmt sich ebenfalls nach dem gemäss Art. 178 Abs. 2 i.V.m. Art. 176 Abs. 1 IPRG zu bestimmenden Recht (BGE 117 II 94 E.5b;