Er übertrug die 35 von ihm gezeichneten Aktien am Gründungstag vom 24. Mai 1993 vollumfänglich auf die Klägerin (vgl. Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 05.10.2006). Auf der Rückseite des Aktienzertifikats über 35 Namenaktien der Beklagten vom 24. Mai 1993, auf welcher die Zession der Aktien von U. an die Klägerin festgehalten wird, findet sich keine zusätzliche Vereinbarung betreffend die Abtretung der Aktien; eine solche ist auch nicht von der Klägerin behauptet worden.