b) Unbestritten ist, dass sich die Gründeraktionäre, d.h. insbesondere U., der Schiedsabrede in Art. 28 der Statuten der Beklagten unterworfen haben, indem sie diese unmittelbar nach der Schiedsklausel unterzeichnet haben (bekl.act. 2). U. war und ist unbestrittenermassen Geschäftsführer der Klägerin. Er übertrug die 35 von ihm gezeichneten Aktien am Gründungstag vom 24. Mai 1993 vollumfänglich auf die Klägerin (vgl. Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 05.10.2006).